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Aufenthalterlaubnis

Ausländische Staatsangehörige benötigen für ihren Aufenthalt in Deutschland eine gültige Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz. Eine Aufenthaltserlaubnis kann zu folgenden Zwecken erteilt werden:

  • Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung (§§ 16 f. AufenthG)
  • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 f. AufenthG)
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 f. AufenthG)
  • Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 f. AufenthG)
  • Aufenthalt von Wiederkehrern (§ 37 AufenthG), ehemaligen Deutschen (§ 38 AufenthG) und
  • Staatsangehörigen aus anderen Staaten der Europäischen Union, die zu einem langfristigen Daueraufenthalt berechtigt sind (§ 38 a AufenthG).

Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltszweckes erfüllt sind. Eine Aufenthaltserlaubnis erfordert immer, dass ein Antrag bei der für Sie zuständigen Aufenthaltsbehörde (Kreis Wesel) gestellt wird. Die Gebühren ergeben sich aus der Aufenthaltsverordnung und sind je nach Erteilung unterschiedlich. Insbesondere kann es bei Familienangehörigen von deutschen Staatsangehörigen oder bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches Befreiungen und Ermäßigungen geben.


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