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Erschließung

Erschließungsbeiträge

Die Gemeinden sind verpflichtet Erschließungsbeiträge zu ergeben. Erschließungsbeiträge werden zur Deckung des Aufwandes für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen erhoben. Erschließungsanlagen sind unter anderem Straßen, Wege und Plätze, unbefahrbare Wege (z.B. Wohnwege) und Lärmschutzeinrichtungen.

Beitragspflicht

Voraussetzung für eine Beitragserhebung ist das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Diese entsteht kraft Gesetzes, wenn der technische Ausbau abgeschlossen ist und folgende rechtliche Voraussetzungen vorliegen:

  • Die ausgebauten Flächen befinden sich vollständig in gemeindlichem Eigentum
  • Die Anlage ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet
  • Die planungsrechtlichen Anforderungen sind erfüllt

Solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, können Vorausleistungen gefordert werden.

Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides (Mit-) Eigentümer des erschlossenen Grundstückes bzw. des Wohnungs- und Teileigentumsanteiles an einem erschlossenen Grundstück ist. Ist ein Erbbaurecht bestellt, so ist der (Mit-) Erbbauberechtigte beitragspflichtig.  Gegenstand der Beitragserhebung ist die Erschließungsanlage. Die Verteilung des entstandenen beitragsfähigen Aufwandes erfolgt demnach auf alle Grundstücke, die von der abzurechnenden Anlage erschlossen werden, im Verhältnis der Grundstücksflächen zueinander. Dabei werden unterschiedliche Nutzungen nach Art und Maß berücksichtigt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist unter anderem abhängig von der Länge der Straße und der Anzahl der mit Kosten zu belegenden Grundstücken und Eigentumsanteile sowie der Ausbauweise der betreffenden Erschließungsanlage. Eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer kann daher nicht angegeben werden. Wie zuvor dargestellt, entsteht die Beitragspflicht nicht unbedingt bereits mit Abschluss der technischen Arbeiten. Daher werden Erschließungsbeiträge auch dann noch erhoben, wenn der Ausbau bereits längere Zeit zurück liegt.

Straßenanliegerbescheinigung

Straßenanliegerbescheinigungen können von Grundstückseigentümern und Bevollmächtigten angefordert werden. Der Antrag kann persönlich, schriftlich (formlos per Post oder Mail) oder per Fax erfolgen. Die Bescheinigung wird dann per Post zugestellt.


Gebührenrahmen

  • Es können Gebühren anfallen
    Zahlungsziel:
    <p>Für die Straßenanliegerbescheinigung ist eine Gebühr von 19,00€ festgesetzt.</p>

Voraussetzungen

  • Name und Anschrift des Antragsstellers
  • Name und Anschrift des/der Grundstückseigentümer/s
  • Falls Antragssteller und Grundstückseigentümer nicht identisch sind, ist eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers erforderlich
  • Grundstücksangaben (Straßenlage/ Straße, Hausnummer, Gemarkung-Flur-Flurstück)