Jeder Grundbesitz wird besteuert, egal ob er
- land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird (Grundsteuer A), mit einem zur Zeit gültigen Hebesatz von 325 %
- bebaut oder unbebaut ist (Grundsteuer B), mit einem zur Zeit gültigen Hebesatz von 600%
Wer ist zahlungspflichtig ?
Grundsätzlich zahlungspflichtig ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des jeweiligen Grundbesitzes, unabhängig davon, ob der Grundbesitz selbst genutzt, vermietet oder verpachtet ist.
Grundsteuermessbetrag
Im Rahmen der Bewertung eines Grundstückes durch das zuständige Finanzamt wird ein sogenannter Einheitswert festgesetzt, aus dem unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet wird. Die Höhe des Einheitswertes und des Messbetrages ergeben sich aus dem jeweiligen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid, den jeder Eigentümer vom Finanzamt erhält. Die Grundsteuer wird auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrages festgesetzt.
Festsetzung
Der Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben wird jedem Eigentümer grundsätzlich am Jahresanfang für das laufende Jahr bekanntgegeben und gilt als Jahresrechnung, soweit keine Änderung erfolgt. Die Grundsteuer errechnet sich wie folgt:
Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes x Grundsteuerhebesatz der Gemeinde Hünxe = Grundsteuerzahlung
Die Hebesätze werden vom Rat der Gemeinde Hünxe beschlossen.
Fälligkeitstermine
Die Steuer wird zu gleichen Teilen an den 4 Steuerterminen fällig
- 15.02. jeden Jahres
- 15.05. jeden Jahres
- 15.08. jeden Jahres
- 15.11. jeden Jahres
Teilnahme am Bankeinzugsverfahren
Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadtkasse Voerde-Hünxe eine Einzugsermächtigung für die Zahlung der Grundsteuer erteilen. Hierfür steht Ihnen das Formular unter Downloads zur Verfügung.
Steuerschuld bei Eigentumswechsel regeln
Sie haben eine Immobilie oder Grundstück veräußert oder erworben? Nach § 22 der Abgabenordnung (AO 1977) - in Verbindung mit § 10 des Grundsteuergesetzes - in der zur Zeit geltenden Fassung - ist für die Festsetzung der Steuermessbeträge sowie die Bestimmung des Steuerpflichtigen ausschließlich das Finanzamt zuständig. Das Steueramt wird leider nicht unmittelbar von Notaren oder vom Amtsgericht (Grundbuchamt) über den Eigentumswechsel informiert, sondern erst später durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes hierüber in Kenntnis gesetzt.
Steuerschuldnerhaftung des Erwerbers
Bei einem Eigentumswechsel geht die Steuerschuldnerhaftung nicht mit dem im Kaufvertrag festgesetzten Datum über den Erwerb des Eigentums auf den Käufer über. Das bedeutet, dass der Grundstücksveräußerer im Jahr der Rechtsänderung bis zum 31.12. zahlungspflichtig bleibt und die Steuerpflicht des Grundstückserwerbers erst ab 01.01. des folgenden Jahres beginnt. Der Übergang von Nutzen und Lasten der Immobilie - z.B. im notariellen Kaufvertrag - hat somit zunächst nur privatrechtliche Auswirkungen. Veräußerer und Erwerber müssen sich privatrechtlich über die Zahlung der Grundsteuer und der Abgaben ab Kaufdatum einigen. Demgegenüber besteht jedoch auch für den Erwerber eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung ab Kaufdatum nach der Abgabenordnung und dem Grundsteuergesetz. Haben sich Verkäufer und Käufer über die Zahlung der Steuern und Abgaben geeinigt, kann der Eigentümer die Gemeinde Hünxe ermächtigen, den Käufer bis zum Ablauf des Jahres als Zahlungs- und Zustellvertreter einzusetzen.
Ein entsprechendes Formular finden Sie unter den Downloads.
Grundsteuerreform
Aufgrund einer Reform der Grundsteuer finden Sie zusätzliche aktuelle Informationen auf der folgenden Seite.