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Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Ein ausländischer Staatsangehöriger kann die deutsche Nationalität durch Einbürgerung gemäß §§ 8 - 10 StAG erwerben. Während § 8 StAG die Ermessenseinbürgerung regelt, bestimmt sich die so genannte Anspruchseinbürgerung bei den Ehegatten Deutscher nach § 9 StAG und bei allen übrigen Ausländern nach § 10 StAG.

Grundsätzlich setzt eine Einbürgerung einen mindestens achtjährigen (bei Ehegatten Deutscher: dreijährigen) rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus; Zeiten aus abgelehnten Asylverfahren oder Duldungen werden hierbei nicht angerechnet.

Hierüber hinaus wird im Wesentlichen vorausgesetzt, dass der Einbürgerungsbewerber

  • sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt,
  • den Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ("Sozialhilfe") bestreiten kann,
  • nicht vorbestraft oder insgesamt zu höchstens 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt worden ist
  • und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Antragsteller aus Ländern außerhalb der Europäischen Union müssen hierüber hinaus im Regelfall auf ihre bisherige Staatsangehörigkeit verzichten.

Sprachkenntnisse

Wer nicht wenigstens vier Jahre lang eine deutschsprachige Schule erfolgreich und mit einer Deutschnote von mindestens "ausreichend" besucht hat, muss das Zertifikat Deutsch (B 1) in mündlicher und schriftlicher Form nachweisen. Dieses wird im Integrationskurs vermittelt und bei entsprechend zertifizierten Stellen, beispielsweise der Volkshochschule. Sprachtests bei der Ausländerbehörde finden nicht statt.


Kontaktpersonen

Telefon: 02858/69-104
E-Mail: Antje.Gessmann@Huenxe.de