Jugendliche unter 18 Jahren benötigen bei Beginn einer Ausbildung oder eines Arbeitsverhältnisses einen Untersuchungsberechtigungsschein für den Arzt nach dem Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Nach einem Jahr bedarf es einer erneuten Untersuchung, wenn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Die Gebühren für diese Untersuchung werden dann nicht mit der Krankenkasse abgerechnet, sondern diese rechnet der Arzt mit dem Kreis Wesel ab.
Seit dem 01.10.2023 muss der Untersuchungsberechtigungsschein ausschließlich online unter: http://www.untersuchungsberechtigungsschein.de/ beantragt werden.
Die Anmeldung erfolgt mit Ihrem Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion. Nach dem Absenden erhalten Sie innerhalb weniger Sekunden den Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) mit der sogenannten UBS-ID, sowie den ausfüllbaren Erhebungsbogen zur Vorbereitung Ihres Arzttermins.
Beide Dokumente können gespeichert und ausgedruckt werden.
Diese Dienstleitung ist kostenlos und kann auch von einem sorgeberechtigten Elternteil beantragt werden.
- Jugendliche (15 bis einschließlich 17 Jahre), die in das Berufsleben einsteigen, müssen vor Beginn der Beschäftigung ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung)
- Für die Untersuchung hat die junge Person freie Arztwahl
- Nach Beschäftigungsbeginn folgt zwischen dem zehnten und zwölften Monat die erste
Nachuntersuchung, sofern die junge Person weiterhin unter 18 ist